Lobbyismus im Bundestag im Lichte eines Compliance Management Systems
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Compliance beschreibt die systematische, interne und primär präventiv orientierte Sicherstellung der Gesetzestreue in einer Organisation und ist als Materie in erster Linie für den privatwirtschaftlichen Sektor relevant. Jedoch können und sollten Compliance-Ansätze auch im Parlamentsrecht zum Einsatz kommen, um in solchen Fällen als Korrektiv zu wirken, in denen Lobbyismus zu Korruption zu werden droht. In diesem Sinne könnte insbesondere ein unabhängiges Kontrollgremium als Pendant zu einem Compliance Officer im Bundestag als Hilfsorgan installiert und mit der Aufgabe betreut werden, die Angaben der Abgeordneten zu Nebentätigkeiten, Nebeneinkünften und Spenden zu überwachen. Damit einhergehend sollte auch die Pflege eines umfassenden Transparenzregister ebenso in das Aufgabengebiet fallen wie die Vorbereitung eines legislativen Fußabdrucks. Das Kontrollgremium würde so auch den Bundestagspräsidenten entlasten und der Compliance-Kultur im Bundestag dienen, die - gemessen am kollektiven Umgang mit einschlägigen Skandalen - gering ausgeprägt ist. Um die angedachten Änderungen vornehmen zu können, müsste das Grundgesetz geändert werden, weil nicht zuletzt das freie Mandat aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 betroffen wäre. Eine solche Modifizierung stünde allerdings nicht im Konflikt zur Ewigkeitsklausel aus Art. 79 Abs. 3 GG.
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