Lizenzen in der Insolvenz
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Gegenstand dieser Dissertation ist die insolvenzrechtliche Behandlung von Lizenzen unter
Beachtung der Einführung eines § 108a in die Insolvenzordnung.
Lizenzen an Immaterialgüterrechten genießen bei Wirtschaftsunternehmen einen hohen Stellenwert und sind für die Herstellung und Weiterentwicklung von vielen Produkten, insbesondere im Pharma-, Chemie- oder Hochtechnologiesektor unerlässlich. Für viele Unternehmen können Lizenzen demnach bedeutsame Wirtschaftsgüter darstellen. Was passiert jedoch, wenn der Lizenzgeber oder der Lizenznehmer insolvent wird.
Nach aktueller Rechtslage fallen Lizenzverträge unter die Norm des § 103 InsO und sind nach überwiegender Auffassung nicht insolvenzfest. Der Insolvenzverwalter kann im Falle der Insolvenz des Lizenzgebers oder Lizenznehmers über die Fortführung des Lizenzvertrages entscheiden. Er hat diesbezüglich ein Wahlrecht. Macht der Insolvenzverwalter von diesem Wahlrecht dahingehend Gebrauch, dass er den Lizenzvertrag beendet und den Lizenzgegenstand vom Lizenznehmer herausverlangt, so können sich schwerwiegende Konsequenzen hieraus für den Lizenznehmer ergeben und diesen mitunter schädigen und in seiner Existenz bedrohen. Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob nach der jetzigen Rechtlage eine Gestaltungsmöglichkeit besteht, wonach die Insolvenzfestigkeit von Lizenzverträgen konstruiert werden kann. Weiterhin wird diskutiert, ob eine Gesetzesänderung die bestehenden Missstände beseitigen kann und wie eine solche Regelung auszusehen hätte. In diesem Zusammenhang setzt sich die Verfasserin mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen auseinander. Der Entwurf sieht vor, durch die Einführung eines § 108a in die Insolvenzordnung, die Insolvenzfestigkeit von Lizenzen zu regeln. Der Lizenzvertrag soll bei Insolvenz des Lizenzgebers zum Schutze des Lizenznehmers fortbestehen. Im Rahmen der Arbeit wird eingehend untersucht, ob dieser Reformvorschlag geeignet ist, die aufgezeigten Probleme zu lösen und ein eigener Regelungsvorschlag entwickelt.
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