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Latente Steuern nach dem BilMoG

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Das HGB hat sich durch das BilMoG spürbar an die internationalen Rechnungslegungsstandards angenähert. Die mittelständischen Unternehmen wurden generell von dem Ansatz latenter Steuern befreit, können diese aber freiwillig ohne größeren Aufwand bilanzieren. Große Unternehmen haben durch die neuen Anhangsangabepflichten hingegen einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Hier hat somit eine Deregulierung kleiner Unternehmen stattgefunden. Die Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit trug einen erheblichen Teil dazu bei, die Bedeutung latenter Steuern zu erhöhen. Die Einheitsbilanz ist ein rein theoretisches Konstrukt geworden. Das neu angewandte Temporary-Konzept schafft eine sehr viel umfangreichere Steuerabgrenzung im Vergleich zu den Zeiten, in denen das Timing-Konzept galt, da nun auch quasi-permanente und erfolgsneutrale Sachverhalte bei der Ermittlung latenter Steuern eine Rolle spielen. Die Vorgehensweise der Ermittlung hat sich ebenfalls geändert, da nicht mehr nur ein Vergleich der Wertansätze aus Handels- und Steuerbilanz vorgenommen wird. Die Anpassung an die internationale Rechnungslegung, das Hauptziel des BilMoG, ist durch die Umstellung von der Abgrenzungsmethode ("deferred method") hin zur Verbindlichkeitsmethode ("liability method") gelungen.Problematisch zu betrachten sind die unterschiedlichen Herangehensweisen an Einzel- und Konzernabschluss. Ein Grund für die Ansatzpflicht aktiver latenter Steuern im Konzernabschluss oder die unterschiedliche Behandlung von einem erstmaligen Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts ist nicht erkennbar. Hier ist als Gegenbeispiel der IAS 12 zu nennen, der nicht zwischen der Steuerabgrenzung im Einzel- und Konzernabschluss unterscheidet. Insgesamt gewinnen die latenten Steuern in praktischer Hinsicht erheblich an Bedeutung.
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