Kulturgüterschutz im Hinblick auf deutsches und türkisches Sachenrecht
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Die Rückforderung der Kulturgüter durch die Türkei ist kompliziert. Die Güter haben türkische Wurzeln, sie befinden sich jedoch in Deutschland. Aus diesem Problem ergeben sich unterschiedliche Fragestellungen: Die Rechtsordnung welchen Landes ist im Falle einer vor den deutschen Gerichten anhängigen Klage auf Herausgabe heranzuziehen? Wegen dieses internationalen Bezuges stellt sich die Frage, ob die Rechtsordnung des Ursprungslandes des Kulturgutes, die als "lex rei originis" bezeichnet wird, oder die Rechtsordnung desjenigen Landes, in dem sich das bewegliche Gut zwischenzeitlich befindet, die mit "lex rei sitae" beschrieben wird, berufen ist. Für den Fall, dass die türkische Rechtsordnung herangezogen wird, muss man sich Klarheit darüber verschaffen, wie die rechtlichen Bestimmungen in der Türkei aussehen. Sollte hingegen deutsches Recht Anwendung finden, stellt sich in gleicher Weise die Frage nach den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen in der Bundesrepublik. Weiterhin stellt sich die Frage nach der Ausgestaltung der internationalen Bestimmungen der UNESCO und ihrer Umsetzung in Deutschland auf diesem Gebiet. Diese Arbeit gibt Antworten auf diese Fragen und setzt sich mit den aufgeworfenen Rechtsproblemen kritisch auseinander. Dabei werden Lösungsvorschläge für die rechtliche Problematik im Verhältnis zwischen beiden Ländern ausgearbeitet.
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