Kritische Würdigung des BFH-Urteils vom 22.04.2010 (V R 9/09) zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft
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Diplomarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1, 7, Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Gutenberg School of Management and Economics), Sprache: Deutsch, Abstract: Im vorliegenden Sachverhalt betrieb eine GmbH verschiedene Alten- und Pflegeheime. Sie war im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gleichzeitig Komplementärin einer KG, die ihrerseits Grundstücke an die GmbH vermietete und ihr Personal und Inventar überlies. Bei beiden Gesellschaften waren die miteinander verwandten A, B und C jeweils zu gleichen Teilen Gesellschafter.
Aus Sicht der KG handelte es sich bei der vorliegenden Firmenkonstruktion um eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft, da die GmbH nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sowohl finanziell als auch wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen der KG
eingegliedert gewesen sei.
Die Organschaft hätte bewirkt, dass die z.T. umsatzsteuerpflichtigen Leistungen des vermeintlichen Organträgers (der KG) an die Organgesellschaft (die GmbH) nichtsteuerbare Innenumsätze dargestellt hätten. Die (Außen-) Umsätze der GmbH waren gemäß § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei, was den Abzug von Vorsteuer gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausschloss. Durch die Organschaft hätte sich somit im Ergebnis eine wesentliche finanzielle Entlastung ergeben.
Im Rahmen einer Außenprüfung erkannte das Finanzamt die Organschaft nicht an und erließ einen entsprechenden Umsatzsteuerbescheid. Der Einspruch der KG hiergegen hatte keinen Erfolg, sodass die KG daraufhin Klage beim Niedersächsischen FG erhob.
Die Klage beim FG war erfolgreich. Die Richter sahen im Streitfall sämtliche Eingliederungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG als erfüllt an und bejahten eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft zwischen den beiden Unternehmen. Gegen die Entscheidung des FG legte das Finanzamt Revision vor dem BFH ein.
Der BFH verneinte im Ergebnis das Bestehen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft, da das geforderte Tatbestandsmerkmal der finanziellen Eingliederung nicht erfüllt gewesen sei. Die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der beiden Unternehmen würdigten die Richter nicht.
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