Kompensation und Prävention
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Die Rechtsentwicklung läßt eine Verfeinerung des Rechtsfolgeninstrumentariums von der pönal motivierten Vergeltung und Sühne über kompensatorische hin zu präventiven Rechtsfolgen erkennen. So liegt es nahe, den Gedanken der Prävention nicht mehr auf die negatorischen Rechtsfolgen beschränkt zu lassen, sondern ihn auch bei den auf Kompensation ausgerichteten Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere für die Rechtsfolgen der Verletzung ausschließlicher Rechte an immateriellen Schutzgegenständen. Denn immaterielle Schutzgegenstände weisen gegenüber materiellen Gütern charakteristische Wesensunterschiede auf, die es nicht nur bei der rechtlichen Schutzgewähr, sondern auch bei den Rechtsfolgen zu berücksichtigen gilt.
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