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Kommentar zu den Ingenieurleistungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

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Die Bundesregierung hat mit der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure vom 17. September 1976, kurz Honorar­ ordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), im Vertragsrecht und auf dem Gebiet des Honorarwesens für Architekten und Ingenieure eine völlig neue Lage geschaffen. Der Leitgedanke bei der Abfassung der Verordnung war, die Leistungen der Architekten und Ingenieure als Teile einer umfassenden Bauleistung in Leistungsbildern so darzustellen, daß eine Ausweitung des Einflusses auf eine wirtschaftliche Planung und Bauausführung ermöglicht wird, und deren Honorie­ rung so auszulegen, daß Leistungen mit kostensenkender Tendenz oder gar kostensparendem Erfolg nicht mehr zum Nachtei I der Architekten oder Ingenieure ausschlagen können. Mit der Verordnung wurde zugleich der Versuch unternommen, Architekten und Ingenieure vertragsrechtlich und honorarmäßig auf die gleiche gemein­ same Linie zu führen, auf der sich beide Berufsgruppen von ihren Tätigkeits­ bereichen her ohnehin schon immer bewegen. Da die Erarbeitung der HOAI unter Zeitdruck erfolgte, wurden aus dem umfangreichen Arbeitsbereich der Ingenieure lediglich die speziellen Leistungen bei der Tragwerksplanung in die Verordnung aufgenommen. Sie stehen allerdings, mit Ausnahme der Ingenieur­ leistungen für Betriebstechnik, enger als die übrigen Ingenieurleistungen in Ver­ bindung mit den Architektenleistungen bei Gebäuden, Freianlagen und Innen­ räumen und zu den Zusätzlichen Leistungen des Teils 111, die den Kern der HOAI ausmachen.
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