Kölner Kommentar zum Rechnungslegungsrecht (§§ 238-342e HGB)
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Der Kommentar:
Wissenschaft und Praxis der Rechnungslegung befindet sich im Umbruch. Im April 2009 ist das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) in Kraft getreten, dessen erklärtes Ziel es ist, das deutsche Rech-nungslegungsrecht den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS/IAS) anzunähern. Der daraus resultierende Dialog tradierter deutscher und angelsächsisch geprägter Rechnungslegungsmethoden führt zu umfangreichen Änderungen in der Praxis.
Diese interessante Herausforderung ist Anlass, die in erster und zweiter Auflage im Rahmen des Kölner Kommentars zum Aktiengesetz auf Aktiengesellschaften zugeschnittene Kommentierung auf alle Rechts-formen zu erweitern und als eigenständigen Kommentar auszugliedern.
Inhalt
Der Kommentar enthält die Kommentierung des gesamten HGB-Rechnungslegungs¬rechts für alle Rechts-formen:
¿ Allgemeine, für alle Kaufleute geltenden Vorschriften in §§ 238 - 261 HGB
¿ Sondervorschriften für Kapitalgesellschaften in §§ 264 - 330
¿ Straf- und Bußgeldvorschriften, Zwangsgelder §§ 331-335b HGB
¿ Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften in §§ 336-339
¿ Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige in §§ 340a-o und §§ 341a-p
¿ Prüfstelle für Rechnungslegung §§ 342b-e
Das Recht des Jahresabschlusses, seiner Prüfung und seiner Offenlegung folgt dem numerischen Aufbau des HGB. Die für Jahresabschluss, Gewinn¬verwendung und Prüfung maßgeblichen Sondervorschriften für die einzelnen Kapitalgesellschaften, z.B. der §§ 150, 152, 158 und 160 AktG, werden bei den entsprechen-den Basisvorschriften des HGB miterörtert.
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