Kapitalvermögensverluste als Werbungskosten?
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Die Finanzrechtsprechung und die weitaus überwiegende Lehre stufen den Verlust privaten Kapitalvermögens (z.B. Unternehmensbeteiligungen, Darlehen, Bürgschaften usw.) unter Hinweis auf den Dualismus der Einkunftsarten seit jeher als grundsätzlich unbeachtliche Vermögensänderung ein. Ein Werbungskostenabzug wird nur in Ausnahmefällen zugelassen. Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob diese Sichtweise angesichts des veranlassungsorientierten allgemeinen Werbungskostenbegriffs des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG weiterhin Bestand haben kann. Nach Bestimmung der tatsächlichen Reichweite der im Einkommensteuergesetz angelegten Neutralität des Vermögens wird aufgezeigt, welche Arten von Kapitalvermögensverlusten als Werbungskosten berücksichtigt werden können.
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