Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale
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Auf der Suche nach dem Vorsatzgegenstand fundiert Papathanasiou die strafrechtliche Irrtumslehre aus der Perspektive der Verfassung mit dem Ziel, die Schwächen der Parallelwertung in der Laiensphäre auszugleichen und den Bürger in verfassungskonformer Weise vor einer Ausuferung der strafrechtlichen Verantwortung zu schützen. Die Autorin setzt sich einerseits mit den verschiedenen Ansätzen, die zur Lösung des Rätsels des Irrtums über normative Tatbestandsmerkmale entwickelt wurden, andererseits mit der Trennung des Tatbestands- vom Verbotsirrtum und somit mit dem Gegensatzpaar von Vorsatz- und Schuldtheorie auseinander. Die Ausführungen münden in zwei Desideraten: Erstens, »normativ geprägte Merkmale« im Allgemeinen zu thematisieren, so dass die anzuwendenden Vorsatzerfordernisse von vornherein bekannt sind und nicht von der willkürlichen Klassifizierung eines Merkmals (z.B. als Blankett-, normatives oder gesamttatbewertendes Merkmal) abhängen, dabei sind individuelle Fähigkeiten des Täters schon für seinen Vorsatz mit zu berücksichtigen. Der Irrtum über normativ geprägte Merkmale ist zuallererst ein Tatbestandsirrtum. Zweitens, die Schuldtheorie einheitlich sowohl im Kern- als auch im Nebenstrafrecht anzuwenden. So kommt Papathanasiou zu ihrer (erstmals in ihrem Beitrag zur Festschrift für Claus Roxin, 2011, S. 467 ff., eingeführten) Formel der »Widerspiegelung der gesetzgeberischen Grundentscheidung im Verständnishorizont des Täters«: Ausgehend von der Frage, ob das herkömmliche Verständnis von der sozialen Bedeutung der Norm, auf die die Parallelwertung in der Laiensphäre bezogen wird, den Anforderungen der Verfassung Rechnung trägt, wird die subjektive Zurechnung innerhalb der verfassungsrechtlichen Koordinaten des Bestimmtheitsgrundsatzes und des Schuldprinzips verortet.
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