Informationsveranstaltungen i.S.d. Betriebsverfassung und die Europäische Sozialcharta
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Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1, 7, Universität Hamburg (Department für Wirtschaft und Politik), Veranstaltung: EU-Verfassungsrecht I, 19 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Zumindest in Hinblick auf das deutsche Arbeitskampfrecht lässt sich die
Frage des Aristoteles scheinbar einfach beantworten: Gewerkschaften
dürfen unter definierten Umständen "in Zorn geraten", d.h. streiken, der
Betriebsrat darf es unter keinen Umständen. Komplexität kommt jedoch
dadurch ins Spiel, dass den Belegschaften jenseits des offiziellen und von
Gewerkschaften getragenen Arbeitskampfes eine ganze Reihe von
Möglichkeiten offen stehen, ihren Unmut auch ohne Verband unmittelbar und
kollektiv zum Ausdruck zu bringen. Soweit ist der einschlägigen Literatur
recht zu geben. Ganz und gar unbefriedigend ist dabei jedoch, dass die
dabei in Betracht kommenden Motive der handelnden Akteure auf
Betriebsratsseite übertrieben verallgemeinert werden und dabei auch
dessen Recht eingeschränkt werden soll, Betriebsversammlungen und
Abteilungsversammlungen abzuhalten. Dieses Recht soll ausgerechnet
dann nicht gelten, wenn die Beschäftigten Informationen am dringendsten
benötigen - im Zusammenhang mit betrieblichen Umwälzungen.
Insbesondere die Literaturmeinungen zu entsprechenden Ereignissen bei
DaimlerChrysler und Opel verdeutlichen dies. Besonders unverdrossen tut
sich hier Rieble hervor, welcher sich zu der Vorstellung versteigt, es handele
sich um "Aufstände", welchen mit Mitteln des Strafrechts und durch
Staatsanwälte zu begegnen sei. Der vorliegende Aufsatz wird deshalb eine differenziertere
Betrachtungsweise herausarbeiten. Dabei wird zu zeigen sein, dass die
kritische Fraktion der einschlägigen Literatur in multipler Weise die
Prämissen verkennt, welche für eine sachgerechte Betrachtung zu Grunde
zu legen sind. Dies führt konsequenterweise zu Schlussfolgerungen, die
auch und zuallererst in juristischer Hinsicht fehlerbehaftet sind. Zusätzlich
lassen sie jedoch auch ein oberflächliches Verständnis ökonomischer und
soziologischer Zusammenhänge in modernen Betrieben erkennen.
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