Informationsfreiheit
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Quelle: Wikipedia. Seiten: 33. Kapitel: Informationsfreiheitsgesetz, Informationsfreiheitsgesetze, Fall Kohl, Akteneinsicht, LobbyControl, Verbraucherinformationsgesetz, Melderegisterauskunft, Archivrecht, Umweltinformationsgesetz, Datenjournalismus, Aarhus-Konvention, Informationsweiterverwendungsgesetz, Richtlinie 2003/98/EG, Projektgruppe Umweltinformation, Verwaltungstransparenz, Freedom of Information Act, Budgetöffentlichkeit, Öffentlichkeitsprinzip, Arbeitsgemeinschaft der Informationsbeauftragten in Deutschland, Weltinformationsordnung, United States v. Nixon, Parlamentsinformationsgesetz, Auskunftspflichtgesetz, Öffentlichkeitsgesetz, Tryckfrihetsförordningen, Archivisches Menschenrecht, Global Online Freedom Act, Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland. Auszug: Das Informationsfreiheitsgesetz, auch IFG oder vollständig Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes, ist ein deutsches Gesetz zur Informationsfreiheit. Das Gesetz gewährt jeder Person einen voraussetzungslosen Rechtsanspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden. Eine Begründung durch Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder sonstiger Art ist nicht erforderlich. "Amtliche Information" ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, also beispielsweise Schriftstücke in herkömmlichen Akten, elektronisch gespeicherte Informationen, Zeichnungen, Grafiken, Pläne, Ton- und Videoaufzeichnungen. Der Anspruch richtet sich gegen Bundesbehörden im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Bedient sich eine Bundesbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer juristischen oder natürlichen Person des Privatrechts, so ist sie auch dann auskunftspflichtig, wenn die begehrten Informationen bei der privatrechtlichen Person vorliegen. Der Begriff der Informationsfreiheit ist jedoch mehrdeutig und deshalb potentiell missverständlich. Die Informationsfreiheit beschreibt in Zusammenhang mit dem vorliegenden Gesetz nämlich nicht die Verwirklichung der mit der grundgesetzlichen Meinungsfreiheit einhergehenden Freiheit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren (Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes), sondern stellt die Voraussetzung hierfür dar. Präziser wären deshalb die Begriffe Informationszugang oder - wie in Brandenburg - Akteneinsicht. Die Behörde gewährt den Informationszugang grundsätzlich nur auf Antrag, und zwar "unverzüglich" durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder "auf sonstige Weise", z. B. durch Abhörenlassen einer Tonaufzeichnung oder Recherche in einer Datenbank. Der Antrag hierfür kann mit einem formlosen Schreiben, aber auch mündlich oder telefonisch erfolgen. Die Behörde kann Gebühren und Auslagen in Höhe bis zu 500 EUR erheben. Für die Erfüllung des Antr
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