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Hand und Hals in mittelalterlichen Rechtssprachen der Germania

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Im (frühen) Mittelalter wurden in allen Bereichen der historischen Germania Rechtstexte niedergeschrieben, die auf älteren - mündlich überlieferten - Rechtstraditionen basierten. Es gibt lokale, regionale und überregionale Rechtsaufzeichnungen in den verschiedenen Landessprachen. Das prominenteste deutschsprachige (genauer: mittelniederdeutsche) Beispiel ist der Sachsenspiegel des Eike von Repgow aus dem 13. Jahrhundert. Vergleichbare, teilweise erheblich ältere Texte haben sich aus England erhalten. Reichlich Material überliefern ferner das Mittelniederländische und die skandinavischen Länder. In all diesen Texten stößt man auf gleichartige Wortfügungen. Als Beispiele für diese Abhandlung wurden übereinstimmende feste Verbindungen ("Rechtsphraseologismen") mit den Körperteilbezeichnungen 'Hand' und 'Hals' gewählt (z.B. mittelhochdeutsch mit gemeiner hant, mittelniederdeutsch an ghemene hant, altenglisch gemæne handum oder mhd. nach toter hant, mnd. na doder hant, altengl. seo deade hand). - Die "romantische" Sprach- und Rechtsgeschichte, beides personifiziert z.B. in Jacob Grimm (1785-1863), haben derartige teils bildhaft-poetische Übereinstimmungen als Zeugnisse einer ursprünglich gemeinsamen germanischen Rechtssprache betrachtet. Rundweg auszuschließen sind solche Erklärungen zwar nicht, doch ist eher mit konvergenten einzelsprachlichen Entwicklungen oder gegenseitiger Beeinflussung über Sprachgrenzen hinweg zu rechnen, die dennoch reizvolle Gegenstände für weitere interdisziplinäre Forschungen im Grenzbereich von Sprach- und Literaturwissenschaft sowie Rechtsgeschichte wären.
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