Grundstückserwerb nach deutschem, spanischem und italienischem Recht - eine rechtsvergleichende Untersuchung
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Infolge der den Unionsbürgern gewährleisteten Grundfreiheiten - wie insbesondere der Niederlassungsfreiheit und der Arbeitnehmerfreizügigkeit - ist ein stetiges Wachsen des europäischen Grundstücksverkehrs zu beobachten. Der Grundstückserwerb außerhalb der Grenzen des eigenen Mitgliedstaates ist für viele Europäer zur Realität geworden. Für deutsche Staatsangehörige stehen hierbei Spanien und Italien als zwei der beliebtesten Urlaubsziele an erster Stelle. Immer mehr Deutsche suchen nach sicheren Investitionen und entscheiden sich hierbei für den Erwerb von Grundeigentum auch im europäischen Ausland. Bis zum Jahr 2009 waren es mehr als eine Million Bundesbürger, die Grundeigentum im Ausland erworben haben, die meisten davon in Spanien.1Deutsche Staatsangehörige können zwar grundsätzlich in Spanien und Italien uneingeschränkt Grundeigentum erwerben. In den Rechtsordnungen Deutschlands, Spaniens und Italiens bestehen beim Kauf und bei der Übertragung von Grundeigentum jedoch eklatante rechtsdogmatische und systemimmanente Unterschiede. Die Voraussetzungen für den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks2 weichen nach den drei Rechtsordnungen jeweils erheblich voneinander ab. Dies macht den Rechtsvergleich gerade zwischen Deutschland, Spanien und Italien besonders reizvoll.Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit ist die zivilrechtliche Materie des derivativen, entgeltlichen Grundstückserwerbs nach dem deutschen, spanischen und italienischen Recht. Es soll ein institutioneller Vergleich des entgeltlichen Grundstückserwerbs erfolgen. Der Begriff "Grundstück" wird in dieser Arbeit einheitlich im Sinne der Definition des EuGHs verwendet, wonach darunter "ein bestimmter Abschnitt der Erdoberfläche einschließlich der fest darauf errichteten Gebäude, an dem Eigentum und Besitz begründet werden kann" zu verstehen ist.3 Synonym für "Grundstück" werden in dieser Arbeit auch die Begriffe Immobilie oder Liegenschaft verwendet.
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