Verfassung<, zunächst ein >Erfahrungsbegriff<, 'der den politischen Zustand eines Staates umfassend wiedergibt', habe sich zum Begriff für den 'rechtlich geprägten Zustand eines Staates' verengt und falle 'nach dem Übergang zum modernen Konstitutionalismus mit Gesetz in eins', währenddessen der Begriff des Gesetzes nun 'die Einrichtung und Ausrichtung der staatlichen Herrschaft regelt' und 'damit selbst vom deskriptiven zum präskriptiven Begriff' wird, so Dieter Grimm, der die genannte Verengung damit erklärt, dass der Begriff der >Verfassung< seine 'nichtjuristischen Bestandteile zunehmend' abgestoßen habe. Diese nichtjuristischen Bestandteile aber sind Grundlage und Voraussetzung des Grundgesetzes, das sich eine Gemeinschaft gibt, um sich als politisch-rechtliches Gebilde zu konstituieren. Sie betreffen das Selbstverständnis eines politischen Gemeinwesens, ob Land, Staat oder Föderation, das tiefer und weiter zurück reicht als das Gesetz." [.] "Damit rühren die nichtjuristischen Bestandteile des Verfassungskonzepts an Erfahrungen, Überzeugungen und Prinzipien, nach denen ein Gemeinwesen gebildet wird. Deren normative Kraft wird dadurch verfestigt, dass ihnen Verfassungsstatus verliehen wird - vorausgesetzt man könne einem Gemeinwesen einen einheitlichen Willen, einen volonté generale, unterstellen. Da das in der historischen Realität seltener der Fall ist, kommen in der Formulierung der grundlegenden Prinzipien einer Verfassung auf je unterschiedliche Weise religiöse, ethnische, geographische, sprachlich-kulturelle oder auch sittliche Aspekte zum Zuge, von denen dann zumeist einer als prioritär bewertet und deshalb allen anderen vorangestellt wird: als übergeordneter Gesichtspunkt. Wenn etwa die Bundesrepublik Deutschland im Grundgesetz als 'freiheitlich demokratische Grundordnung' definiert ist, dann sind darin leitende Prinzipien formuliert, die sich in diesem Fall auf vorausgegangene historische Erfahrungen gründen, konkret auf die Lehren, die aus Nationalsozialismus und Zweitem Weltkrieg gezogen wurden. Das gilt ähnlich für die Europäische Union, die ihr Selbstverständnis als 'wirtschaftliche und politische Partnerschaft zwischen 27 europäischen Staaten' auf die Erfahrungen der Kriege des 20. Jahrhunderts zurückführt." (aus der Einleitung)" />
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Grundordnungen

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Mit Beiträgen von Zaal Andronikashvili, Stephan Braese, Rodolphe Gasché, Michael Kempe, Dimitrios Kisoudis, Nitzan Lebovic, Thomas Macho, Giorgi Maisuradze, Tatjana Petzer, Stefan Troebst, Giuseppe Veltri und Sigrid Weigel Mit dem Konzept der Grundordnung verbindet sich eine vieldeutige Semantik, die das Zusammenspiel von Grund (als Boden/Territorium) mit dem Grund der Begründung betrifft, das für die Konstitution wie auch Geltungsbereich von Verfassungen eine wichtige Rolle spielt. Die kulturwissenschaftliche Perspektive der Frage nach Grundordnungen richtet sich auf jene Voraussetzungen, die im Zuge der juristischen Verengung des Begriffs ausgeschlossen worden sind. Damit gehen die Untersuchungen dieses Bandes hinter bzw. vor die juristische Semantik des Verfassungsbegriffs zurück. Untersucht werden die vielfältigen Übergänge zwischen Kultur, Religion und Gesetz und damit diejenigen Praktiken und Konzepte, mit denen das Selbstverständnis eines Volkes in konkrete politisch-juristische Grundsätze oder Grundrechte transformiert wird. "Mit der Frage nach der Grundordnung gehen die Untersuchungen dieses Bandes hinter bzw. vor die juristische Semantik des Verfassungsbegriffs zurück. Denn dieser ist, wie andere moderne Fachtermini auch, das Ergebnis einer Verengung. Die >Verfassung<, zunächst ein >Erfahrungsbegriff<, 'der den politischen Zustand eines Staates umfassend wiedergibt', habe sich zum Begriff für den 'rechtlich geprägten Zustand eines Staates' verengt und falle 'nach dem Übergang zum modernen Konstitutionalismus mit Gesetz in eins', währenddessen der Begriff des Gesetzes nun 'die Einrichtung und Ausrichtung der staatlichen Herrschaft regelt' und 'damit selbst vom deskriptiven zum präskriptiven Begriff' wird, so Dieter Grimm, der die genannte Verengung damit erklärt, dass der Begriff der >Verfassung< seine 'nichtjuristischen Bestandteile zunehmend' abgestoßen habe. Diese nichtjuristischen Bestandteile aber sind Grundlage und Voraussetzung des Grundgesetzes, das sich eine Gemeinschaft gibt, um sich als politisch-rechtliches Gebilde zu konstituieren. Sie betreffen das Selbstverständnis eines politischen Gemeinwesens, ob Land, Staat oder Föderation, das tiefer und weiter zurück reicht als das Gesetz." [.] "Damit rühren die nichtjuristischen Bestandteile des Verfassungskonzepts an Erfahrungen, Überzeugungen und Prinzipien, nach denen ein Gemeinwesen gebildet wird. Deren normative Kraft wird dadurch verfestigt, dass ihnen Verfassungsstatus verliehen wird - vorausgesetzt man könne einem Gemeinwesen einen einheitlichen Willen, einen volonté generale, unterstellen. Da das in der historischen Realität seltener der Fall ist, kommen in der Formulierung der grundlegenden Prinzipien einer Verfassung auf je unterschiedliche Weise religiöse, ethnische, geographische, sprachlich-kulturelle oder auch sittliche Aspekte zum Zuge, von denen dann zumeist einer als prioritär bewertet und deshalb allen anderen vorangestellt wird: als übergeordneter Gesichtspunkt. Wenn etwa die Bundesrepublik Deutschland im Grundgesetz als 'freiheitlich demokratische Grundordnung' definiert ist, dann sind darin leitende Prinzipien formuliert, die sich in diesem Fall auf vorausgegangene historische Erfahrungen gründen, konkret auf die Lehren, die aus Nationalsozialismus und Zweitem Weltkrieg gezogen wurden. Das gilt ähnlich für die Europäische Union, die ihr Selbstverständnis als 'wirtschaftliche und politische Partnerschaft zwischen 27 europäischen Staaten' auf die Erfahrungen der Kriege des 20. Jahrhunderts zurückführt." (aus der Einleitung)
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