Grundlegung der Soziologie des Rechts (Classic Reprint)
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Excerpt from Grundlegung der Soziologie des RechtsEs gibt fur den Juristen kaum etwas Belehrenderes als die Be trachtung der juristischen Wissensgebiete, wo der Umschwung bereits vollendet ist, etwa der allgemeinen Staatslehre oder der Rechts geschichte Es mag ein ¿uehtiger Blick auf die letzte gestattet werden. Der Gedanke, daß das Recht im historischen Zusammenhange aus gelegt werden soll, war schen den Römern nicht fremd, sowohl bei Gaius als auch in den Digestenbruchstücken wimmelt es ja von historischen Hinweisen. Selbst die Glossatoren und Postglossatoren haben rechtsgeschichtliche Notizen verwertet und vollends können die großen Franzosen und die eleganten Niederländer des XVI., XVII. Und XVIII. Jahrhunderts geradezu als historische und philologische Juristen bezeichnet werden. Ebenso.haben die deutschen Publizisten bereits im XVII. Jahrhunderts historisch gearbeitet. Dasselbe gilt von den Engländern wohl schon seit Fortescue. Blackstone ist ein vollendeter Meister in der Kunst, das, was am geltenden Recht un verstandlieh scheint, historisch zu erklären. Aber erst die historische J uristenschule hat die Rechtsgeschichte, die bisher doch nur um des besseren Verständnisses des geltenden Rechts willen betrieben worden ist, zu einer selbständigen Wissenschaft gemacht, zur Herrin im eigenen Hause. Für den modernen Rechtshistoriker ist es gleichgültig, ob die Ergebnisse seiner Untersuchungen praktisch verwertbar sind, sie sind ihm nicht Mittel, sondern selbst Zweck. Und doch hat die Rechts geschichte, seit sie nicht mehr im Dienste der juristischen Dogmatik steht, dieser die unschätzbarsten Dienste geleistet, das beste, was die heutige Dogmatik an wissenschaftlichen Ergebnissen enthält, verdankt sie der Befruchtung durch die Rechtsgeschichte. Die Bedeutung der Rechtsgeschichte für die Rechtswissenschaft beruht aber nicht'so sehr darauf, daß sie eine Geschichte, als darauf, daß sie\eine reine Wissen schaft ist, fast die einzige Wissenschaft vom Rechte, die es Heiite gibt. Und welche unerschopfliche Quelle von Anregung und Belehrung ist die Rechtsgeschichte für die Volkswirtschaftslehre, Volkswirtschafts politik, Gesetzgebungskunst geworden! Wäre das bei ihren ursprüng lichen beschränkten Zielen und Methoden denkbar gewesen?About the PublisherForgotten Books publishes hundreds of thousands of rare and classic books. Find more at www.forgottenbooks.comThis book is a reproduction of an important historical work. Forgotten Books uses state-of-the-art technology to digitally reconstruct the work, preserving the original format whilst repairing imperfections present in the aged copy. In rare cases, an imperfection in the original, such as a blemish or missing page, may be replicated in our edition. We do, however, repair the vast majority of imperfections successfully, any imperfections that remain are intentionally left to preserve the state of such historical works.
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