Grundfreiheiten im Europäischen Gemeinschaftsrecht
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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1, 0, Hochschule Reutlingen (Produktionsmanagement), Veranstaltung: Internationales Wirtschaftsrecht, 14 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: 1 Einführende Betrachtung
Das Hauptziel der Europäischen Gemeinschaft ist die Errichtung eines gemeinsamen Marktes, in dem Handelshemmnisse abgebaut werden sollen. Die Grundfreiheiten bilden die Stützpfeiler der gemeinschaftsrechtlichen Wirtschaftsverfassung (Art. 2 EGV).
Der EG-Vertrag unterscheidet zwischen Warenverkehrsfreiheit (Art. 23-31 EGV), Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 39-42 EGV), Niederlassungsfreiheit (Art. 43-48 EGV), Dienstleistungsfreiheit (Art. 49-55 EGV) und Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs (Art. 56-60 EGV), die jeweils Teilbereiche von Wirtschaftsaktivitäten mit grenzüberschreitendem Bezug schützen. Die Warenverkehrsfreiheit verbietet Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen
gleicher Wirkung und sichert somit den freien Warenhandel. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit
räumt den Unionsbürgern innerhalb der EG Einreise- und Aufenthaltsrechte im Zusammenhang
mit der freien Wahl eines Arbeitsplatzes ein. Die Niederlassungsfreiheit bietet den
Selbständigen die Möglichkeit ihren Unternehmensstandort frei, nach optimalen Standortfaktoren,
zu wählen. Die Dienstleistungsfreiheit schützt sowohl Dienstleistungserbringer als
auch -empfänger bei grenzüberschreitender Inanspruchnahme. Die Kapitalverkehrsfreiheit
ermöglicht die grenzüberschreitende Transaktion von Geld und Anlagewerten. Die Zahlungsverkehrsfreiheit
bezieht sich auf die Erfüllung von Verbindlichkeiten.
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