Grund- und Menschenrechte in Auslandseinsätzen von Streitkräften
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Die Bundeswehr befindet sich seit Jahren auf dem Balkan und am Hindukusch in Auslandseinsätzen. Außerhalb des Wehrstrafrechts sind in der deutschen Rechtsordnung kaum Regelungen anzutreffen, die Auslandseinsätze von Streitkräften ausdrücklich berücksichtigen, was auch und vor allem den Bereich der Grund- und Menschenrechte betrifft.
In der Literatur wird häufig davon ausgegangen, dass diese fundamentalen Rechte und Freiheiten auch den Personen zu gewähren sind, die im Auslandseinsatzgebiet von hoheitlichen Maßnahmen von Streitkräften betroffen werden. Auch in der öffentlichen Meinung und auf der internationalen Bühne besteht eine Tendenz, die Staaten zu einem klaren Bekenntnis der extraterritorialen Anwendung von Menschenrechtsverträgen in die Pflicht zu nehmen.
Der Autor geht der Frage nach der extraterritorialen Anwendung von Menschenrechtsverträgen und deutschen Grundrechtsbestimmungen sowohl für Zeiten des internationalen bewaffneten Konflikts als auch für Friedenszeiten auf den Grund, um herauszuarbeiten, ob Streitkräfte beispielsweise durch Habeas Corpus - Bestimmungen des nationalen oder des internationalen Rechts an der Erfüllung ihrer Aufträge, die sich aus einem Mandat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen ergeben, gehindert werden. Hierzu erfolgt eine Analyse vor allem des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, der europäischen Menschenrechtskonvention wie auch des Grundgesetzes, auch im Lichte der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs wie auch der Regelungen in der Charta der Vereinten Nationen.
Die kritische Studie enthält im Übrigen grundsätzliche Betrachtungen zum Verhältnis von Menschenrechtsverträgen und Grundrechtsbestimmungen zum Humanitären Völkerrecht, zu Gesetzgebung, die auf fremdem Territorium Geltung beansprucht oder ausländische Sachverhalte regeln will, wie auch zum Verhältnis der nationalen Rechtsordnung eines Entsendestaates einschließlich der von ihm ratifizierten Menschenrechtsverträge zur Gebietshoheit des Aufnahmestaates.
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