Grenzüberschreitende gemeinnützige Tätigkeit
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Die Begrenztheit des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts auf Körperschaften mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland findet ihren legitimen Ursprung in der traditionellen Ausrichtung gemeinnütziger Tätigkeit auf lokale, regionale und nationale Bereiche sowie in der staatspolitischen Rechtfertigung der Steuervergünstigungen für gemeinnützige Körperschaften. Gemeinnützige Aktivitäten machen wegen des mittlerweile in Teilbereichen international geprägten Gemeinwohlverständnisses und wegen der Schaffung des europäischen Binnenmarkts aber nicht an den Grenzen Halt. Die steuerlichen Vergünstigungen stehen jedoch nur Organisationen mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland zu. Nationale steuerliche Bestimmungen stehen aber unter dem Vorbehalt der zwingenden Regelungen der EG-Grundfreiheiten. Die mittlerweile einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Anwendungsbereich der Marktgrundfreiheiten lässt nämlich die Erkenntnis reifen, dass das EG-Recht in allen Rechtsbereichen zu beachten ist. Es stellt sich somit die Frage, ob aus heutiger Sicht die territoriale Ausrichtung des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts noch aufrecht erhalten werden kann. Vor diesem Hintergrund soll geklärt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen es verfassungsrechtlich und europarechtlich gerechtfertigt ist, den ausländischen gemeinnützigen Einrichtungen mit wirtschaftlichen oder ideellen Tätigkeiten in Deutschland bzw. im Einklang mit deutschen Interessen einen Anspruch auf Steuervergünstigungen einzuräumen.
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