Grenzen medialer Öffentlichkeitsarbeit der Staatsanwaltschaft
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In der modernen Informationsgesellschaft umfasst die Berichterstattung der Medien über Strafverfahren auch - und gerade - das Stadium des Vorverfahrens. Das Vorverfahren ist aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht öffentlich, sondern unterliegt dem Grundsatz der Geheimhaltung (Art. 73 StPO). Dieser Grundsatz wird allerdings dann durchbrochen, wenn die Staatsanwaltschaft unter gewissen Bedingungen zu einer Orientierung der Öffentlichkeit verpflichtet ist. Unter welchen Voraussetzungen ist die Staatsanwaltschaft zu einer Orientierung der Öffentlichkeit nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet? Welche materiellrechtlichen und prozessualen Konsequenzen kann eine Missachtung der für die Medienarbeit der Staatsanwaltschaft verbindlichen Grenzen haben und mit welchen Mitteln können sich Betroffene gegen etwaige Grenzüberschreitungen der Staatsanwaltschaft wehren? Grenzen medialer Öffentlichkeitsarbeit der Staatsanwaltschaft analysiert die Grenzen, welche der Medienarbeit der Staatsanwaltschaft durch die Verpflichtung zur Wahrung der Unschuldsvermutung und der Persönlichkeitsrechte beschuldigter Personen gesetzt werden.
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