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Grenzen der Wissenszurechnung

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Die Konzeption des BGB erfasst den Anspruchsinhaber regelmäßig als Träger maßgeblicher Informationen. So kann nach §§ 119 ff. BGB angefochten werden, nachdem der Anfechtungsberechtigte Kenntnis vom Anfechtungsgrund hat, nach § 626 Abs. 2 S. 2 BGB erfolgt eine Kündigung, wenn der Kündigungsberechtigte Kenntnis der maßgebenden Tatsachen erlangt hat. Was aber gilt, wenn Anspruchsinhaber und Kenntnis auseinanderfallen - etwa in mehrstufigen Konzernverhältnissen oder bei einem Outsourcing? Rechtsprechung und Literatur haben hierbei bislang keine einheitliche Meinung vertreten. Das Werk ordnet den bisherigen Erkenntnisstand und abstrahiert Voraussetzungen, unter denen die Wissenszurechnung in diesen praxisnahen Konstellationen in Betracht kommt.
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