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Grenzen der objektiven Schiedsfähigkeit im Rahmen des § 1030 ZPO

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Am 1. Januar 1998 ist die bisher umfangreichste Reform des deutschen Schiedsverfahrensrechts in Kraft getreten. Im Zuge der Reform hat der Gesetzgeber die Definition der objektiven Schiedsfähigkeit, die bisher an die Vergleichsfähigkeit des Streitgegenstandes geknüpft war, nach Schweizer Vorbild an die Vermögensrechtlichkeit des streitigen Anspruches gebunden, um eine transparentere Regelung der Frage, welche Rechtsstreitigkeiten von Schiedsgerichten entschieden werden können, zu schaffen. Schnell wurde den Reformbemühungen vorgeworfen, die neuen Regelungen zur objektiven Schiedsfähigkeit zögen den Kreis schiedsfähiger Streitgegenstände zu weit, welches unabsehbare Gefahren berge. Der Autor stellt daher in der Arbeit die Grenzen der objektiven Schiedsfähigkeit an Hand der einzelnen Rechtsgebiete umfassend dar und erörtert, in wie weit sich der Kreis objektiv schiedsfähiger Streitgegenstände nach der Reform wirklich verändert hat. Er berücksichtigt hierbei vor allem den Schutz der Interessen solcher Personen, die von einem ergehenden Schiedsspruch betroffen sind, obgleich sie nicht Partei der Schiedsvereinbarung waren.
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