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Graffiti. Kunst, oder Sachbeschädigung nach § 303 StGB?

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Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Strafrecht, , Sprache: Deutsch, Abstract: Die nachstehenden Lehrmaterialien zum Thema "Kunst und Sachbeschädigung" setzen sich mit dem (potenziellen) Kunstwerk Graffiti auseinander. Die Problemfrage wird anhand einiger repräsentativer Einzelfälle wie der sog. Augsburgblumen, der Friedensbanane und der All Cops-are-bastards-Graffitis (im Folgenden als Akronym A.C.A.B) dargestellt.Ein altes deutsches Sprichwort besagt: "Narrenhände beschmieren Tisch und Wände". Ob und unter welchen Voraussetzungen sich diese "Narren" strafrechtlich verantworten müssen, ist sprichwörtlich nicht überliefert und in strafrechtsdogmatischer sowie kriminologischer Hinsicht umstritten.War früher in diesem Kontext das unbefugte Plakatieren von Relevanz, treten heute Graffitis im öffentlichen Raum immer wieder auf. Schon seit Ende der 80er Jahre beschäftigt die Justizbehörden und die Öffentlichkeit das Thema Graffiti. Erst kürzlich im März 2019 haben unbekannte Täter eine Mauer auf einem Schulhof in Trier besprüht.Neben dem aktuellen Bezug schlägt sich das Problem auch in kriminalpolitischer Hinsicht nieder. So ist der Trend der durch Graffiti verursachten Schäden steigend. Die Pressestelle des mittelbayerischen Polizeipräsidiums Oberpfalz bestätigt, dass Sachbeschädigungen durch Graffitis ein regelmäßig auftretendes Phänomen sind. Allerdings sind diese Tendenzen unter Berücksichtigung der aktuellen polizeilichen Kriminalstatistik (im Folgenden PKS) zu betrachten. So geht aus der PKS von 2018 für die Bundesrepublik Deutschland hervor, dass Straftaten gem. § 303 insgesamt im Vergleich zum Vorjahr einen Rückgang der tatverdächtigen Personen von rund 3 % verzeichnen.Zum typischen Täterkreis bei Sachbeschädigungen im Zusammenhang mit Graffitis zählen Jugendliche und Heranwachsende. Dies bestätigt auch die brandenburgische PKS von 2018, welche bei Graffiti-Taten einen hohen Anteil von Tatverdächtigten unter 21 Jahren feststellt. In diesem Deliktsbereich der Graffit-Taten ist im Jahr 2018 allerdings ein Zuwachs von 6 % hinsichtlich der Tatverdächtigten Personen unter 21 Jahre zu verzeichnen. Damit weist das Thema eine nicht unerhebliche praktische Bedeutung auf.
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