Gleitklauseln im Geld- und Kapitalverkehr
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Der Gesetzgeber hat in § 3 des Wahrungsgesetzes die Giiltigkeit von Gleitklauseln in Vertragen unter Genehmigungsvorbehalt gestellt. Das ist schon eine besondere Merk wiirdigkeit. Bei Streitigkeiten iiber Vertrage wird der Richter den Vertrag danach auslegen, was die Parteien gewoIlt haben. In diesem FaIle ist ihm dies ausdriicklich untersagt. Mehr noch: Die vertragschliegenden Parteien werden daran gehindert, das, was sie eigentlich wollen, auch vertraglich zu prazisieren. Begriindet wird die Vorschrift damit, dag man so die Zerriittung des Geldwesens verhindern konne. Der Autor zeigt iiberzeugend, dag diese Begriindung nicht stimmt: Das Verbot von Indexklauseln ist vielmehr der Versuch der Obrigkeit, die Zerriittung des Geldwesens vor den Biirgern zu verschleiern. Die Nichtzulassung. von Indexklauseln auf Geld- und Kapitalmarkten wird seit lange rem leidenschaftlich diskutiert. Das ist kein Wunder. Die Welt des Kapitalverkehrs wiirde ganz anders aussehen, wenn Indexklauseln verbreitet waren. Der Autor unter sucht diese Zusammenhiinge sowohl unter einzelwirtschaftlichen als auch unter ge samtwirtschaftlichen Gesichtspunkten. Gesamtwirtschaftlich wiirde eine weitgehende Benutzung von Indexklauseln zwar nicht die Inflation, wohl aber die schad lichen realen Folgen cler Inflation mindern. Einzelwirtschaftlich wiirden auf diese Weise Risi ken beseitigt. Beide - Kapitalanleger wie Kapitalnehmer - konnten sich in vielen Fallen besser stehen. Der Autor zeigt sehr iiberzeugend, d~ der Widerstand gegen Indexklauseln aus dem Bankwesen ganzlich unbegriindet ist. Gerade den Banken wiir den sich durch Indexklauseln neue und lohnende Geschaftsmoglichkeiten erOffnen.
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