Gleichheitsrechtliche Ermessensrestriktionen bei der Bußgeldvergabe an Kartellgehilfen im europäischen Kartellrecht
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Die vorliegende Arbeit behandelt die diffizile Materie bestehender Ermessensrestriktionen im Rahmen des EU-Kartellrechts als wichtigen Teilbereich des materiellen Europarechts. Als solcher ist das EU-Kartellrecht bzw sind die in dessen Rahmen ergangene Entscheidungen der Kommission in ihrer Eigenschaft als Wettbewerbsbehörde, häufig anzutreffender Gegenstand der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Wohl ob der potentiell beträchtlichen Sanktionen wird diesbezügliche Entwicklung auch von der Privatwirtschaft genau beobachtet.So auch hier gegenständliche Entscheidungen zur Haftung von Kartellgehilfen im EU-Kartellrecht. Die "AC-Treuhand Rechtsprechung" erregte bereits zu Anfangs große Aufmerksamkeit, bestätigte das Europäische Gericht doch iRd Urteils T-99/04 die potentielle Haftung von nicht direkt am relevanten Markt tätigen Unternehmen (somit auch die von bspw Beratungsunternehmen). Diese extensive Anwendung des Art 101 AEUV wird dabei von vorliegender Arbeit vorausgesetzt. Erwähnt sei bloß, dass sowohl Kommission als auch Europäisches Gericht dem Konflikt zwischen extensiver Interpretation und Rechtssicherheit durch Vergabe eines bloß symbolischen Bußgeldes Rechnung trugen.Betrachtet wird vielmehr die Interpendenz zwischen dem Urteil T-99/04 sowie, insbesondere, dem nachfolgenden Urteil T-27/10. Letzteres behandelte eine im Sachverhalt fast idente Kommissionsentscheidung, bestätigte jedoch die kommissionelle Ermessensentscheidung der Vergabe der Höchststrafe. Diese, im Vergleich zu T-99/04 gänzlich diametrale, Ermessensentscheidung der Kommission, sowie deren Bestätigung des Gerichtshofs der EU, sollen iRd Arbeit erörtert werden, wobei versucht wird etwaige Ermessensrestriktionen der genannten Organe der EU zu synthetisieren.Zu diesem Zwecke wird auf die prozessualen Rahmenbedingungen, insbesondere auf die Dispositionsmaxime und die gerichtlichen Kontrollbefugnisse im europäischen Sanktionsrecht, sowie auf die rechtlichen Rahmenbedingungen der Bußgeldvergabe eingegangen. Des Weiteren werden das europäische Rechtsverständnis des juristischen Ermessensbegriffs sowie relevante Grundrechte, insbesondere der europäische Gleichheits- sowie der Vertrauensgrundsatz, dargestellt. Zuletzt werden die erarbeiteten Parameter auf gegenständliche Kasuistik angewandt und somit festgestellt, dass im Ergebnis eine aus dem Gleichheitsrecht entspringende Restriktion des Sanktionsermessens der Kommission sowie des Gerichtshofs der EU bestand.
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