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Gewaltgeprägte Lebensumstände als neues besonderes Lebensverhältnis im Sinne des § 72 BSHG: Hilfevoraussetzung und Hilfeinhalt

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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1, 3, Hochschule Darmstadt (Fachbereich Sozialpädagogik), Veranstaltung: Wohnungslosenhilfe, Sprache: Deutsch, Abstract: besonderer sozialer Schwierigkeiten" nach § 72 BSHG in Kraft. Im Vergleich zum alten Verordnungstext wurden Begriffe wie z. B. Nichtsesshafte, Landfahrer oder verhaltensgestörte junge Menschen, entfernt. Des Weiteren wurde der Terminus des " Hilfeberechtigten Personenkreises" zugunsten des Begriffes "Persönliche Voraussetzungen" erneuert. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass eine spezifische Abgrenzung von betroffenen Personenkreisen und deren " besondere Lebensverhältnisse" nicht mehr zeitgemäß ist und stigmatisierende Folgen haben kann. Zudem wird mit dieser Gesetzgebung bzw. der Novellierung der Durchführungsverordnung auf eine sich im Wandel befindliche Gesellschaftsstruktur und eine damit einhergehende sich vergrößernde Armut reagiert. Somit ermöglicht der § 72 BSHG für eine Vielzahl von Menschen den Zugang einer gesetzlich verankerten sozialen Hilfeleistung. Bei der Gegenüberstellung der Verordnungstexte ist allerdings auch ersichtlich, dass die Entstigmatisierung auf Kosten einer Diffusität und unklaren praktischen Orientierung ging.Die persönliche Vorrausetzung zur Erlangung einer Hilfeleistung gemäß § 72 BSHG setzt "besondere Lebensverhältnisse" voraus, woraus sich soziale Schwierigkeiten entwickeln. Allerdings können sich aus sozialen Schwierigkeiten auch besondere Lebensverhältnisse bilden. Es besteht also ein reziprokes Verhältnis der Voraussetzungen, wobei eine Kausalität allerdings nicht maßgeblich für eine Hilfeleistung ist. Dies spiegelt sich denn auch im Verordnungstext wider, worin ausgesagt wird: " besondere Lebensverhältnisse können ihre Ursache in äußeren Umständen oder in der Person des Hilfesuchenden haben".(§ 1 Abs.2 S.2 VO). Gemeint ist hiermit, dass die besonderen Lebenslagen nicht nur von der Person, sondern auch durch die Gesellschaft hervorgerufen werden kann. Dies beinhaltet in der Hilfepraxis allerdings das Problem, dass die Institutionen nicht nur genau differenzieren müssen, ob die Hilfe nun bei der einzelnen Person, oder in der Gesellschaft anzusetzen hat. Ist das Letztere der Fall, dürfte eine pädagogische Gesellschaftsintervention problematische werden. Die Folgen sind, dass wieder beim Hilfesuchenden angesetzt und u. U. seine Individualität begrenzt wird.
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