Freier Beruf oder Gewerbe?
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Im Gegensatz zu Gewerbetreibenden wurde den freiberuflich Tätigen traditionell eine altruistische Berufseinstellung in ihrer eigenpersönlich und auf Grund der besonders qualifizierten Ausbildung fachlich unabhängigen Berufsausübung zugeschrieben. Diese idealistische Komponente ist heute zunehmend einer marktorientierten Strukturanpassung gewichen. Der Gesetzgeber hat durch die Erweiterung des Berufskatalogs in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz dazu beigetragen, dass die freien Berufe ein heterogenes Bild abgeben und auch wegen der zunehmenden Entwicklung des ehemals »schmutzigen« Gewerbes hin zu einer Dienstleistungsbranche kaum noch unterscheidbar sind. Freie Berufe weisen daher keine Wesensmerkmale (mehr) auf, die geeignet sein könnten, ihre bestehende Sonderstellung in der Rechtsordnung zu rechtfertigen.
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