Firmenwagen der GmbH
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Die Firmenwagen einer GmbH werden regelmäßig von ihren Gesellschaftern bzw. Arbeitnehmern genutzt. Wie sich die Nutzung des Firmenwagens steuerlich auswirkt, hängt von den Vereinbarungen ab, die zwischen der GmbH und den Gesellschaftern/Arbeitnehmern getroffen
werden. Es sind verschiedene Gestaltungen mit unterschiedlichen steuerlichen Auswirkungen denkbar. Wer seine Steuerbelastung optimieren möchte, sollte nichts dem Zufall überlassen.
Zwischen GmbH und Gesellschafter können z.B. folgende Vereinbarungen getroffen werden:
- GmbH-Gesellschafter können als Arbeitnehmer ihrer GmbH, wie alle anderen Arbeitnehmer auch, einen Firmen-PKW für private Zwecke nutzen. Dieser geldwerte Vorteil ist beim Gesellschafter als Arbeitslohn zu erfassen.
- Die GmbH kann ihrem Gesellschafter einen Firmenwagen außerhalb des Arbeitsverhältnisses für Privatfahrten überlassen und über die private Nutzung einen entgeltlichen Überlassungsvertrag (Mietvertrag) abschließen. Dieser Vertrag muss dann auch entsprechend den Vereinbarungen tatsächlich durchgeführt werden.
- Der Vorteil einer Privatnutzung des GmbH-Firmenwagens außerhalb eines Arbeitsvertrags
und außerhalb eines entgeltlichen Überlassungsvertrags ist als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind beim Gesellschafter nach dem Teileinkünfteverfahren anzusetzen und unterliegen grundsätzlich der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% (Abgeltungssteuersatz).
- Die GmbH kann ihrem Gesellschafter verbieten, den Firmenwagen privat zu nutzen. Die Finanzverwaltung kann dann keine private Nutzung unterstellen, auch nicht bei dem Gesellschafter einer Ein-Mann-GmbH.
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