Fälle zum Polizei- und Ordnungsrecht
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Das Polizei- und Ordnungsrecht stellt die wohl schärfste Form der Eingriffsverwaltung dar. Wegen der mit ihm verbundenen erhöhten Grundrechtsrelevanz gehört dieses Rechtsgebiet in allen Bundesländern zum engeren Kernbereich des Curriculums und wird nicht selten zum Gegenstand von Examensklausuren gemacht. Gesicherte Kenntnisse auf diesem Rechtsgebiet sind daher unabdingbar. Die vorliegende Bearbeitung behandelt demgemäß vornehmlich studien- und examensrelevante Inhalte anhand von Fällen, die dem Anspruch von Fortgeschrittenen- und Examensklausuren gerecht werden. Dabei werden aus Schulungszwecken die Lösungen zum Teil in einer Ausführlichkeit dargestellt, die den Umfang einer erwarteten Klausurlö-sung übersteigen. Der Leser sollte sich davon jedoch nicht abschrecken lassen, sondern die Chance wahrnehmen, das Gefahrenabwehrrecht in seiner Komplexität anhand von Fällen zu erlernen und so einen realistischen Einblick in die Erwartungen hinsichtlich Examensklausuren zu erhalten. Soweit sich bei den Falllösungen hinsichtlich der Definitionen und der Meinungsstände Übereinstimmungen ergeben, ist dies beabsichtigt, damit die Fälle in sich vollständig dargestellt sind und isoliert studiert werden können.
Das Fallbuch erhebt den Anspruch, anschaulich und verständlich geschrieben zu sein, wodurch auch diejenigen Leser unschwer einen Zugang zur Materie erhalten, die noch über keine fundierten Kenntnisse auf dem Gebiet des Gefahrenabwehrrechts verfügen. Da das Polizei- und Ordnungsrecht aller 16 Bundesländer zwar im Wesentlichen vergleichbar ist, sich gelegentlich jedoch im Detail unterscheidet, kann an einigen Stellen auf eine lehrbuchartige Darstellung nicht verzichtet werden, damit sich die Fallsammlung bundesweit zum Studium und zur Examensvorberei-tung eignet. Um diese Zielsetzung zu unterstreichen, wird - trotz des erheblichen redaktionellen Aufwands - auch nicht darauf verzichtet, durchgängig (und nicht nur sporadisch) die wichtigsten Vorschriften des Polizei- und Ordnungsrechts aller Bun-desländer in den Fußnoten zu zitieren.
Im Übrigen werden die meisten Fälle prozessual eingekleidet, um die gerichtlichen Rechtsbehelfe, die typischerweise im Bereich des Gefahrenabwehrrechts in Betracht kommen, zu veranschaulichen. Da in der Praxis im Wesentlichen jedoch nur die Fortsetzungsfeststellungsklage bzw. der einstweilige Rechtsschutz (Eilantrag gem. § 80 V VwGO, einstweilige Anordnung gem. § 123 VwGO, einstweilige Anordnung gem. § 32 BVerfGG) von Bedeutung sind, wird die Auswahl der Rechtsbehelfe darauf beschränkt.
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