Europarechtsverstöße im deutschen Erbschaftsteuerrecht
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Durch den Vertrag von Maastricht wurde 1992 mit Art. 18 I EGV ein allgemeines
Freizügigkeitsrecht für Unionsbürger eingeführt.
Bisher gewährte der EGV Freizügigkeitsrechte von Personen nur im Rahmen der Art. 39 ff., 43 ff. und 49 ff. EGV und damit nur im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Nunmehr hat jeder Unionsbürger - unabhängig von einer wirtschaftlichen Betätigung - das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
Es fragt sich, wie sich dieses allgemeine Freizügigkeitsrecht auf das Recht der direkten
Steuern, insbesondere das Erbschaftsteuerrecht auswirkt. Die Klärung dieser Frage ist
Gegenstand der vorliegenden Untersuchung.
Daneben bleiben jedoch auch die Grundfreiheiten und das allgemeine Diskriminierungsverbot nicht unbeachtet, immerhin stehen die Personenverkehrsfreiheiten (und die Dienstleistungsfreiheit) in einem lex-specialis-Verhältnis zu dem allgemeinen Freizügigkeitsrecht des Art. 18 I EGV. Zumindest ihre Kerngedanken sind daher für die Auslegung des zeitlich später entstandenen Art. 18 I EGV von Bedeutung.
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