Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche, Band 46
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In den verschiedensten Bereichen befindet sich das kirchliche Arbeitsrecht im Fokus der Öffentlichkeit: Neben der aktuell wieder streitigen Frage nach der Zulässigkeit eines Streikrechts in der Kirche haben in der jüngeren Vergangenheit auch wieder einige Spezialfragen die Fachgerichte beschäftigt. Zunehmender wirtschaftlicher Druck kirchlicher Einrichtungen, die im Wettbewerb stehen, führt verstärkt zu Ausgliederungstendenzen. Die dadurch mögliche Anwendung günstigerer Tarife stellt nach verbreiteter Meinung den Dritten Weg ernsthaft in Frage. Sodann ist offen, in welchem Umfang europarechtliche Einflüsse sich auf das kirchliche Arbeitsrecht in Deutschland auswirken werden. Hinzu kommen Fragen, die sich eher an die Kirchen selbst richten: Inwieweit wird die Grundordnung in der katholischen Kirche durch eine uneinheitliche Anwendung relativiert? Und könnten nicht einige funktionierende Tarifverträge im Bereich der evangelischen Kirche die Frage nahelegen, wozu der Dritte Weg überhaupt noch erforderlich ist?
Das 46. Essener Gespräch befasste sich mit dieser aktuellen Thematik unter der Überschrift "Das kirchliche Arbeitsrecht vor neuen Herausforderungen" zunächst aus innerkirchlicher Sicht, bevor die kollektiv- und individualrechtlichen Aspekte des kirchlichen Arbeitsrechts beleuchtet wurden.
In dem vom gastgebenden Bischof Dr. Franz-Josef Overbeck gehaltenen Einfüh-rungsvortrag und der anschließenden Aussprache standen insbesondere Begriff und Wesen der Dienstgemeinschaft sowie der auf Konsens angelegte Dritte Weg der Kirchen im Fokus.
Der zweite Vortrag nebst Aussprache widmete sich dem kollektiven Arbeitsrecht der Kirchen. Breiten Raum nahm hierbei die Frage nach einem Streikrecht im kirchlichen Dienst ein.
Der Abschlussvortrag befasste sich aus verfassungs- und europarechtlicher Sicht mit den besonderen Loyalitätspflichten des kirchlichen Dienstes. Im Rahmen der Aussprache wurde u.a. betont, dass das kirchliche Arbeitsrecht durch die jüngste EGMR-Rechtsprechung grundsätzlich bestätigt worden sei.
Durch die gesamte Tagung zog sich wie ein roter Faden die These, dass das kirchli-che Arbeitsrecht auf Dauer nur dann Bestand haben kann, wenn sich die kirchlichen Arbeitgeber selbst an den von ihnen gesetzten Rahmen halten bzw. den eigenen qualitativen Ansprüchen genügen.
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