Ephorale Verfassung
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Anfang der 1950er Jahre machte mit der SRP eine Art NSDAP-Nachfolgepartei vor allem in Norddeutschland Furore. Parteizugpferd war der berüchtigte frühere Generalmajor Otto Ernst Remer, der den Aufstand des 20. Juli 1944 in Berlin niedergeschlagen hatte. Auf der Grundlage umfangreicher Archivstudien zeichnet Martin Will ein differenziertes Bild vom wechselvollen Verlauf des ersten Parteiverbotsverfahrens, das am 23. Oktober 1952 mit dem SRP-Verbotsurteil des Bundesverfassungsgerichts endete. Besonderes Augenmerk gilt der bislang unterschätzten Bedeutung des SRP-Parteiverbotes für die Konstituierungsgeschichte der Bonner Republik, namentlich die Entstehung des Bundesverfassungsgerichts, die Konsolidierung des Parteienspektrums, die vergangenheitspolitische Auseinandersetzung mit der NS-Vergangenheit, die Entstehung der Europäischen Gemeinschaften, die doppelte Westintegration und die Wiederbewaffnung. Seitenblicke gelten u.a. den Parteiverboten der Weimarer Republik, der Entstehung der Parteiverbotsnorm Art. 21 Abs. 2 GG, dem ersten Grundrechtsverwirkungsverfahren, dem Statusstreit um das Bundesverfassungsgericht, der Entwicklung der FDP zu einem alternativen nationalen Sammlungsbecken, dem KPD-Verbot von 1956 und den Bezügen des SRP-Verbotes zu den beiden NPD-Parteiverbotsverfahren.
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