Tel: 061 261 57 67
Warenkorb
Ihr Warenkorb ist leer.
Gesamt
0,00 CHF
  • Start
  • Bücher
  • Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen. Band 113

Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen. Band 113

Angebote / Angebote:

Frontmatter -- Inhalt -- 1. Verstößt es gegen die guten Sitten, wenn der ordentliche Richter in einer vor ihm anhängigen, dann in das schiedsgerichtliche Verfahren übergeleiteten Sache sich zum Schiedsrichter bestellen läßt -- 2. Umstellung des Aktienkapitals in Goldmark. Gültigkeit der zweiten Durchführungsverordnung zur Goldbilanzverordnung. Umwandlung von Vorzugsaktien in Stammaktien. Verstoß gegen die guten Sitten -- 3. Zur Frage der Beweisführung im Urkundenprozeß -- 4. Strafrechtliches Verfahren wegen Preiswuchers. Amtspflichtverletzung von Justizbeamten bei Beschlagnahme und Veräußerung von Waren. Aufwertung des nach Freisprechung herauszugebenden Erlöses. Rechtsweg -- 5. Wie gestaltet sich nach der 3. Steuernotverordnung und dem Auswertungsgesetz die Haftung der Reichsbahngesellschaft für Pensionsansprüche, die ein Bediensteter einer später vom Staat übernommenen Privatbahn gegen deren Betriebskasse erworben hatte -- 6. In welcher Weise hat die Aufwertung einer abgetretenen Forderung nach allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen -- 7. Inwiefern kann darin, daß ein Arbeitgeber seine Angestellten veranlaßt, aus einer Berufsvereinigung auszutreten, eine unerlaubte Handlung liegen, die einen Unterlassungsanspruch für die Berufsvereinigung begründet -- 8. 1. Über die Zuständigkeit der deutschen Gerichte zur Ehescheidung und das von ihnen anzuwendende Recht, wenn der ans einem früher russischen, jetzt zur Republik Litauen gehörigen Kreise stammende Ehemann im Laufe des Rechtsstreits staatenlos geworden ist. 2. Entbehrt der Scheidungsspruch eines deutschen Rabbinatskollegiums der bürgerlichen Wirksamkeit auch gegenüber Ausländern, deren Heimatrecht die Ehescheidungen einer Religionsgesellschaft überläßt -- 9. Darlehen, das im Inland einem im Ausland wohnenden Ausländer gegeben worden ist, Anwendung des Auswertungsgesetzes -- 10. Pflichtteilsanspruch. Beginn der Frist für die in 8 2306 BGB. vorgesehene Ausschlagung des Erbteils. Pflichtteilsanspruch kann nicht gleichzeitig gegen die Vorerben und die Nacherben geltend gemacht werden -- 11. Kanu gegenüber einer beim Landgericht erhobenen Räumungsklage die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit darauf gestutzt werden, daß der Vertrag der Parteien kein Pacht-, sondern ein Mietvertrag sei -- 12. Schadensersatzklage wegen Geldentwertung nach rechtskräftigem Papiermarkurteil. Zahlungsverzug wird durch Verhängung der Geschastsaussicht nicht ausgeschlossen -- 13. Sicherungsübereignung eines Warenlagers -- 14. Rentenansprüche aus unerlaubter Handlung und aus dem Haftpflichtgesetz -- 15. Ruß die Entscheidung des auf Festsetzung eines Hilfslohnes angegangenen Strandamtes auch dann binnen 14 Tagen mittels gerichtlicher Klage angefochten werden, wenn sich das Strandamt für unzuständig erklärt hat -- 16. Vertrag zwischen dem Verleger und dem Herausgeber eines Werkes. Inwieweit hat er nach Erfüllung noch Nachwirkungen auf Unterlassung von Wettbewerb -- 17. 1. Ist der Anspruch der pensionierten Kolonialbeamten ans Tropenzulage durch die Personal-Abbau-Verordnung beseitigt worden? 2. Besteht ein klagbarer Anspruch ans Aufwertung der Tropenzulage -- 18. Teilung des Oberschlesischen Knappschaftsvereins. Wer ist Schuldner der Pensionsansprüche früherer Angestellter -- 19. Zum Begriffe der Stillegung eines Betriebs im Sinnt des § 96 Abs. 2 Nr. 2 des Betriebsrategesetze- vom 4. Februar 1920 -- 20. Aufwertung von Erbpachtzinsen, welche nach dem Durchschnittsroggen- Preis eines bestimmten Zeitraums berechnet sind. Aufwertung von Reallasten des Reichs- und des Landesrecht-, sowie von persönlichen durch Reallast gesicherten Forderungen -- 21. 1. Liegt der Staatsanwaltschaft die Amtspflicht ob, die Richtigkeit der von ihr erlassenen öffentlichen Bekanntmachungen nachzuprüfen und für Beseitigung etwa darin vorkommender Fehler zu sorgen? 2. Erstreckt sich die Haftung des Staates für Amtspflichtverletzungen von Beamten auch auf Schaden, der sein Vermögenss
Folgt in ca. 10 Arbeitstagen

Preis

163,00 CHF