Energierecht im Blickpunkt. Verbraucherschutz: Transformationsdefizite, Ungleichbehandlung von Grundversorgungs- und Sonderkunden, Außergerichtliche Streitbeilegung
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Examensarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 16 Punke, Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover, Veranstaltung: Schwerpunkt 3 - Europäische Binnenmärkte (Vertiefung Energiewirtschaftsrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: "I have decided to make the electricity retail market the target sector for investigation in 2009. Europe's consumers deserve better".
Zu diesem deutlichen Fazit ist EU-Verbraucherkommissarin Meglena Kuneva am 02. Februar 2009 anlässlich der Veröffentlichung des zweiten "EU-Verbraucherbarometers" gekommen. Es ist also auf dem Energiebinnenmarkt aus Sicht der Verbraucher nicht alles Gold, was glänzt. Doch woran liegt dies, wenn schon EU-Energiekommissar Andris Piebalgs uns wissen ließ: "Consumers Come First in the Internal Energy Market"?!
Hier setzt die vorliegende Arbeit an und wird untersuchen, welche Transformationsdefizite im Hinblick auf die verbraucherschutzrechtlichen Vorgaben der Beschleunigungsrichtlinien Elektrizität und Gas in das nationale Energierecht bestehen, die zur Unzufriedenheit der Verbraucher das Ihrige beizutragen vermögen. Im Fokus dieser Betrachtung werden dabei die Regelungen zur Vertragsgestaltung, Haftung und dem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren liegen.
Überdies wird es zur Betrachtung eines als Folge der Transformation der Beschleunigungsrichtlinien entstandenen Spannungsfeldes zwischen Verbraucherschutz und Wettbewerb kommen: Die energiewirtschaftliche Praxis zeigt, dass sich bei vielen Grundversorgern die Grundversorgungs- und Sonderkundenverträge mit Haushaltskunden bis auf die verlangten Preise gleichen, sei dies, da die nur in der Grundversorgung geltende StromGVV ohne Änderungen als AGB in den Sonderkundenvertrag aufgenommen wurden ("Normsonderverträge"), oder sei dies, weil sich diese AGB zumindest am Leitbild der StromGVV orientieren. Ob diese Ungleichbehandlung aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu rechtfertigen ist, wird
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