Einheitspatent: Der Konflikt von Verletzungs- und Nichtigkeitsurteilen
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Darf der obsiegende Patentinhaber auf den Fortbestand eines rechtskräftigen Verletzungsurteils auch dann vertrauen, wenn sich das Klagepatent nachträglich als nichtig erweist, oder muss er geleisteten Schadensersatz zurückerstatten, da das vermeintlich verletzte Patent nicht hätte erteilt werden dürfen? Muss ein rechtskräftiger Unterlassungstitel selbst nach einer Patentvernichtung weiterhin beachtet werden oder darf ein verurteilter Wettbewerber die vormaligen Verletzungshandlungen wiederaufnehmen?
Mit diesen praktischen Problemen, die sich in der Situation einer nachträglichen Patentvernichtung aus dem Konflikt von prozessualer Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit ergeben, befasst sich die vorliegende Arbeit. Anlass der Untersuchung ist die beabsichtigte Reform des europäischen Patentstreitsystems durch die Einführung eines Europäischen Patents einheitlicher Wirkung und eines Einheitlichen Patentgerichts.
Wichtige Grundsatzentscheidungen aus Deutschland (Bordako, Tintenpatrone III, Vakuumtransportsystem), England (Poulton, Coflexip, Unilin, Virgin Atlantic) und Frankreich (Trucs, New Holland, Haribo, Normalu, Wehrkamp-Richter) werden im Kontext der nationalen Rechtskraftkonzepte rechtsvergleichend bewertet. Ebenso werden die prozessualen Reaktionsmöglichkeiten des zu Unrecht wegen Patentverletzung verurteilten Wettbewerbers durch Vollstreckungsrechtsbehelfe, Wiederaufnahme- bzw. Restitutionsverfahren und Bereicherungsklage analysiert.
Angesichts der uneinheitlichen Lösungen in den Mitgliedstaaten untersucht die Arbeit ferner die Nichtigkeitsfolgen im Regelungswerk für das geplante Einheitspatent. Das sogenannte Patentpaket stellt dem Einheitlichen Patentgericht mit dem Vorbehaltsurteil eine neue Entscheidungsform zur Verfügung. Da dieser Mechanismus allerdings Lücken aufweist, wird schließlich herausgearbeitet, welche Rechtsschutzmöglichkeiten gegen ein vorbehaltloses Patentverletzungsurteil bestehen, inwiefern die materielle Rechtskraft einem nachträglichen Rechtsschutz Grenzen zieht und ob vor einem nationalen Gericht eine Bereicherungsklage zur Rückforderung von Schadensersatz erhoben werden kann.
Aus den Besprechungen:
»Im Ergebnis handelt es sich um eine gelungene Abhandlung, die - so denn das Einheitspatentsystem eines Tages kommt - ihren Wert haben wird. Für alle, die sich intensiver mit dem Einheitspatentsystem auseinandersetzen, ist sie zu empfehlen.«
Patentanwalt Dr. Aloys Hüttermann, Düsseldorf, in Mitteilungen 05/19
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