Eigenhaftung des Insolvenzverwalters für prozessuale Masseverbindlichkeiten
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Die vorliegende Schrift thematisiert die Frage, ob der im Prozess unterlegene Insolvenzverwalter vom Prozessgegner persönlich für die Kosten des Rechtsstreits haftbar gemacht werden kann. Das Anliegen der Arbeit ist es, nicht nur die Frage der Kostenausfallhaftung einer praxisgerechten Lösung zuzuführen, sondern auch einen Beitrag zur allgemeinen Kontroverse um die Haftung für die Einleitung gerichtlicher Verfahren und zum Verständnis der insolvenzrechtlichen Haftungstatbestände zu leisten.
Schwerpunkt der Untersuchung ist eine Analyse der einschlägigen Haftungsnormen. Unter Berücksichtigung neuester BGH-Rechtsprechung wird § 61 InsO auf seinen Anwendungsbereich rechtsgeschäftlicher Masseverbindlichkeiten zurückgeführt. Es bleibt die Haftung nach § 60 InsO und § 826 BGB. Der Verfasser arbeitet eine vorprozessuale Prüfungspflicht des Verwalters heraus, tritt aber gleichzeitig einer Haftungsverschärfung entgegen, indem die Prüfungspflicht des Verwalters mit der Prüfung des Gerichts im Prozesskostenhilfeverfahren gleichgeschaltet wird. Dies ermöglicht die Entwicklung eines Maßnahmenkataloges, dessen Beachtung die Interessen des Prozessgegners wahrt, gleichzeitig aber auch das Haftungsrisiko des Verwalters faktisch ausschaltet.
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