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EEG 2021 – Kommentar

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Erweiterung des EEG 2021 auf jetzt 199 Paragraphen Alle drei bis vier Jahre neu: das EEG. Die Neufassung (im Anschluss an das EEG 2017) endet bei § 105 - tatsächlich ist das Regelwerk aber auf fast zweihundert Paragraphen und fünf Anlagen weiter angewachsen. Das neue Recht modifiziert nicht nur den Rechtsrahmen für die ab 1.1.2021 in Betrieb gegangenen Neuanlagen, sondern beeinflusst auch die Rechtsverhältnisse der Bestandsanlagen. Die Kommission der Europäischen Union hat einen großen Teil der Neuregelungen beihilferechtlich bereits genehmigt. NEU in der 9. Auflage: Förderung von EEG-Anlagen: . Änderungen im Ausschreibungsrecht: Abschaffung vieler Privilegien von Bürgerenergiegesellschaften, getrennte Ausschreibungen für Gebäudeanlagen und Freiflächenanlagen, optionale Teilnahme an Ausschreibungen für mittlere Solaranlagen, Windenergieanlagen: Verknappung des Ausschreibungsvolumens bei Mindernachfrage . Fördererweiterung: Nachförderung von Altanlagen, Sondervorteile für "Anlagen in der Südregion", Verlängerung von Realisierungsfristen nach Zuschlag . Mieterstromzuschlag: Erweiterung auf Stadtquartiere Finanzierung der Förderung: . Teilfinanzierung aus dem Bundeshaushalt, um die EEG-Umlage zu entlasten . Zuwendungen an Gemeinden (indirekt aus der EEG-Umlage) zwecks Verbesserung der Akzeptanz von Windenergieanlagen Förderung von Bestandsanlagen: . Digitalisierungsstrategie: Fernsteuerbarkeit (Netzbetreiber und Direktvermarkter) . bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen . Scheibenpachtmodelle: Streitbeilegung mit dem Netzbetreiber . Zusatzgebote bei Windenergie-Bestandsanlagen ermöglicht
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