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Die Zumutbarkeitsgrenzen der vorsätzlichen unechten Unterlassungsdelikte

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Im Rahmen der vorsätzlichen Begehungsdelikte besteht heute nahezu Einigkeit darüber, dass der Zumutbarkeitsbegriff lediglich den Grundgedanken der Entschuldigungsgründe zum Ausdruck bringt, eine darüber hinausgehende eigenständige Begrenzung strafrechtlicher Verhaltensanforderungen mittels Zumutbarkeitserwägungen hingegen nicht anzuerkennen ist. Dieses restriktive Begriffsverständnis wird jedoch im Fall der unechten Unterlassungsdelikte aufgegeben: Hier macht die herrschende Meinung die Strafbarkeit explizit davon abhängig, dass das normgemäße Verhalten dem Täter zumutbar gewesen sei. Lässt sich diese unterschiedliche Behandlung rechtfertigen? Dieser Frage geht diese Untersuchung nach.
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