Die zivilrechtliche Zuordnung elektrischer Energie
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Steigt der Anteil der erneuerbaren Energien am Strommix langfristig auf über 85 % an, wie es als Klimaschutzziel bis 2050 festgelegt wurde, so werden sowohl Kurzzeit- als auch Langzeitstromspeicher notwendig, um die Ziele auch tatsächlich zu erreichen. Die Langzeitstrategie umfasst daher auch den gezielten Ausbau dezentraler Strukturen, um kürzere Wege von Produktions- zu Verbrauchsstätten zu etablieren. Hierbei kann die intelligente Vernetzung in Stadtquartieren eine Schlüsselrolle einnehmen. Quartierspeicher, welche sich insbesondere dadurch auszeichnen, dass mehrere Parteien dezentral elektrische Energie ein- und ausspeichern, könnten dabei eine solche Vernetzung darstellen und zur Entlastung und Stabilität des Stromnetzes beitragen.
Möglicher Betreiber von Teilen solcher dezentraler Quartiere ist die Wohnungseigentümergemeinschaft. Neben allgemeinen Synergieeffekten in Bezug auf Anschaffungskosten und Systemauslastung, kommt die Wohnungseigentümergemeinschaft gerade deshalb in Betracht, weil keine gesonderte Gesellschaftsgründung erforderlich ist und oft ein enger räumlicher Zusammenhang zwischen den Beteiligten besteht. Bei modellhafter Analyse des Betriebs einer Photovoltaikanlage und Energiespeicher im Quartier durch die Wohnungseigentümergemeinschaft stellen sich insbesondere sachenrechtliche Fragestellungen, die dadurch in den Mittelpunkt rücken, dass die elektrische Energie hier durch eine Personenmehrheit erzeugt und verwaltet wird. Hierbei wird besonders die juristische Frage nach der Zuordnung von elektrischer Energie in Form von absoluten subjektiven Rechten relevant. Die vorliegende Untersuchung macht einen systematisch durchdachten Vorschlag in Bezug auf die zivilrechtliche Zuordnung von Energie anhand der praktischen Betriebsabfolge eines Energiespeichers und bietet eine erste Grundlage für die Beantwortung elementarer Folgefragen.
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