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Die Wirkungen der Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO auf die Dauerschuldverhältnisse

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Diplomarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1, 3, Fachhochschule Trier - Hochschule für Wirtschaft, Technik und Gestaltung, Veranstaltung: Insolvenzrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit untersucht, welche Auswirkungen eine "Freigabe" nach § 35 Abs. 2 InsO auf die Dauerschuldverhältnisse hat. Insbesondere ist zu klären, ob die Insolvenzmasse - wie in Teilen der Literatur behauptet - bereits bestehenden Dauerschuldverhältnisse enthaftet werden kann. Im ersten Kapitel wird § 35 Abs. 2 InsO zunächst allgemein be-trachtet. In diesem Kapitel wird unter A. der Werdegang der Norm dargestellt werden. Unter B. wird untersucht, welchen tauglichen Adressaten die Erklärung nach § 35 Abs. 2 InsO hat. Die erfassten Tätigkeiten werden unter C. aufgezeigt. Dass die Erklärung nach § 35 Abs. 2 InsO nicht dergestalt geteilt werden kann, dass das Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Masse gehört und Ansprüche aus der selbstständigen Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren wird ebenso dargestellt (unter D) wie die Wirkung der Negativerklärung auf zur Erwerbstätigkeit benötigte Gegenstände (unter E). Schließlich werden in diesem Kapitel noch der Zeitpunkt der Erklärungsabgabe (vgl. F), der Zeitpunkt der Wirksamkeit (unter G) und die Abführungspflicht gem. § 295 Abs. 2 InsO unter H. besprochen. Im zweiten Kapitel wird die Wirkung der "Freigabeerklärung" auf die Dauerschulverhältnisse eingehend untersucht. Zu Beginn wird der in § 108 Abs. 1 InsO normierte Grundsatz der Fortgeltung bestimmter Dauerschuldverhältnisse kurz unter A. dargestellt um sodann unter B. den Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung wiederzugeben. Die unter C. vorzunehmende eigene Untersuchung prüft die Wirkung der "Freigabeerklärung" auf die Dauerschuldverhältnisse dabei anhand des Wortlautes der Norm unter I. und anhand der Gesetzesmaterialien unter II. um danach unter III. ein erstes Zwischenergebnis festzuhalten. Dieses Zwischenergebnis wird unter IV. einer systematischen Betrachtung anhand der InsO und des BGB unterzogen. Nach der systematischen Betrachtung des § 35 Abs. 2 InsO und seiner behaupteten Wirkung auf die Dauerschuldverhältnisse wird ein weites Zwischenergebnis unter V. festgehalten. Dieses Zwischenergebnis wird schließlich an der ratio legis der Norm (VI.) und an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (VII.) überprüft. Nach Abschluss dieser Untersuchung und Überprüfung wird das Ergebnis unter VIII. festgestellt.
Folgt in ca. 10 Arbeitstagen

Preis

63,00 CHF

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