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Die Wertzeichenfälschung

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Die Ausweitung des strafrechtlichen Urkundenbegriffs und die Privatisierung zahlreicher staatlicher Aufgabenfelder drohen den Straftatbestand der Fälschung amtlicher Wertzeichen obsolet zu machen. Unter Berücksichtigung ihrer Historie untersucht die Arbeit daher den aktuellen Anwendungsbereich der §§ 148ff. StGB, insbesondere die konkreten Tatobjekte und Tatalternativen sowie die praktische Relevanz von Wertzeichenfälschungen in der deutschen Strafrechtspflege. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die selbständige Normierung der Wertzeichenfälschung immer noch ihre Berechtigung besitzt. Insbesondere kann die Vorschrift zur Urkundenfälschung in § 267 StGB trotz der eindeutig festgestellten Urkundeneigenschaft amtlicher Wertzeichen keinen angemessen Auffangtatbestand bilden.
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