Die Verwirkung des Unterlassungsanspruchs im Markenrecht
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Mit § 21 des am 1.1.1995 in Kraft getretenen neuen Markengesetzes ist erstmals eine gesetzliche Regelung für die Verwirkung im Kennzeichenrecht geschaffen worden. Danach kann der Unterlassungsanspruch eines Kennzeicheninhabers gegenüber einem Zeichenverletzer nach Ablauf einer Fünfjahresfrist verwirken. Die Regelung basiert auf Art. 9 der europäischen Markenrechtsrichtlinie. Die allgemeinen deutschen Verwirkungsgrundsätze, die aus § 242 BGB abgeleitet werden, sollen gemäß § 21 IV MarkenG daneben anwendbar bleiben. Dieses Spannungsverhältnis ist bei der Auslegung des § 21 MarkenG zu berücksichtigen. So müssen etwa die Merkmale Benutzung, Duldung und Bösgläubigkeit gemeinschaftsrechtskonform ausgelegt werden.
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