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Die Vernehmung der minderjährigen Partei - eine kritische Untersuchung zu § 455 ZPO

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Die zivilprozessuale Ausgestaltung der Parteivernehmung ist häufiger Gegenstand von Kritik. Besonderer Anstoß wird an § 455 ZPO genommen. Diese Vorschrift bestimmt, dass (vorbehaltlich der Ausnahmen in Absatz 2) im Falle der Prozessunfähigkeit der Partei ihr gesetzlicher Vertreter zu vernehmen ist. Die damit einhergehende Abweichung von der Anknüpfung der Parteivernehmung an die formelle Parteistellung verwundert - beruhen doch die hohen Anforderungen der §§ 455 ff. ZPO auf der Skepsis gegenüber der beweismäßigen Vernehmung der am Prozessausgang besonders interessierten Partei. Die Verfasserin hinterfragt den Sinn der Regelung des § 455 ZPO. Dabei setzt sie sich mit der Verwertung des Wissens der (mit Mittelpunkt stehenden) prozessunfähigen minderjährigen Partei im zivilprozessualen Erkenntnisverfahren auseinander. Neben der Möglichkeit, den prozessunfähigen Minderjährigen in der mündlichen Verhandlung als Partei anzuhören, wird untersucht, welche Folgen der Ausschluss des Prozessunfähigen von der Parteivernehmung für die beweismäßige Vernehmung des Prozessunfähigen und seines gesetzlichen Vertreters hat. Die Verfasserin geht in diesem Rahmen auch der Frage nach, ob der (nunmehr als Zeugin zu vernehmenden) prozessunfähigen Partei ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
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Preis

52,90 CHF

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