Die ungewollte Diskriminierung in der internationalen Rechtsanwendung
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International gelagerte Sachverhalte geraten leicht zwischen zwei Rechtsordnungen. Diese sind oft schlecht aufeinander abgestimmt und produzieren zusammengenommen Ergebnisse, die keine dieser Rechtsordnungen will - Fälle von unterversorgten Arbeitslosen, übervorteilten Erben, zu schwer bestraften Kriminellen, unscheidbaren Ehen, Streitigkeiten ohne zuständiges Gericht. Der Gleichheitssatz in Art. 3 Grundgesetz verbietet, solche ungewollten Diskriminierungen hinzunehmen und befugt Richter und Behörden, sich dafür über niederrangigere Rechtsnormen hinwegzusetzen. Eine solche 'Anpassung' von Rechtsnormen ist aber kein Allheilmittel bei der Überwindung komplexer Probleme in internationalen Fällen. Vor diesem Hintergrund gelangt Gerhard Dannemann zu einem neuen Verständnis zur Anwendung ausländischen Rechts und ihrer Abgrenzung zur bloßen Berücksichtigung nicht anwendbarer Rechtsnormen.
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