Die Teilnahme der Ärzte- bzw. der Heilkunde-GmbH an der vertragsärztlichen Versorgung
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Ambulante ärztliche und vertragsärztliche Leistungserbringung durch eine GmbH war lange umstritten. Aufgrund der Verwobenheit von ärztlichem Berufs- und Vertragsarztrecht erforderte das Thema zunächst eine intensive Auseinandersetzung mit dem länderrechtlich unterschiedlich geregelten ärztlichen Berufsrecht. Nach Ermittlung der sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen wurde das vertragsärztliche Teilnahme- und Kooperationssystem unter Einschluss der GMG-Vorschriften zu medizinischen Versorgungszentren (MVZ) und der entsprechenden Gesetzgebungskompetenzen erörtert. Die Autorin gelangt zu dem Ergebnis, dass das Vertragsarztrecht i.d.F. des GMG der Ärzte- bzw. der Heilkunde-GmbH nur marginal entgegensteht. Maßgeblich sind - und auch dies nur, soweit die GmbH nicht als MVZ zugelassen ist - die Beschränkungen auf landesgesetzliche Regelungen des ärztlichen Berufsrechts zurückzuführen. Letztlich wird deren Verfassungswidrigkeit festgestellt, so dass Beschränkungen der GmbH als nicht mehr zeitgemäß zu bewerten sind.
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