Die Struktur des Delikts im Kartellschadenersatzrecht
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Das Kartelldeliktsrecht hat mit der Entwicklung des Private Enforcement an Bedeutung gewonnen. Die Praxis sieht sich im Zusammenhang mit Schadenersatzklagen von Abnehmern der Kartellanten mit Fragen konfrontiert, die die Reichweite eines Hardcore-Verstoßes und der durch ihn bewirkten Schadensfolgen betreffen. Schützt die Rückkehr eines Unternehmens zu wettbewerbskonformem Verhalten vor der Haftung für den Kartellverstoß? Gibt es zeitliche Grenzen? Haftet ein Unternehmen auch dann für Teile eines wettbewerbswidrigen Geschehens, wenn es auf dem betroffenen Markt nicht tätig ist? Theresa Schüssel-Kohlhäufl analysiert die "gemeinschaftlich begangene Tat" des BGB-Deliktsrechts in ihrer kartellschadenersatzrechtlichen Einkleidung. Sie berücksichtigt dabei auch den Einfluss der Rechtsfigur der komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlung (single, complex and continuous infringement) des EU-Bußgeldrechts.
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