Die Strafbarkeit des Auschwitz-Leugnens
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Deutschland mehr als ein halbes Jahrhundert nach Hitler: Rechtsextremisten marschieren auf, Nazi-Symbole werden gezeigt, Parolen skandiert. Noch mehr erschrecken die Gewalt- und Haßausbrüche, die sich gegen Ausländer und andere Minderheiten richten. Da scheinen sich die Aktivitäten der Auschwitz-Leugner, die sich selbst "Revisionisten" nennen, bruchlos einzufügen. Hierzulande hat man mit § 130 Abs. 3 StGB reagiert. Der Bestrafung revisionistischer Äußerungen als Beleidigung wird die Bestrafung als Volksverhetzung zur Seite gestellt. Der Autor widmet sich der Frage, ob die Strafbarkeit des Auschwitz-Leugnens mit straf- und verfassungsrechtlichen Grundprinzipien vereinbar ist.
Es wird erläutert, warum die Erkenntnisse der etablierten Zeitgeschichtsforschung der richtige Maßstab dafür sind, ob jemand im Bereich der Geschichte etwas leugnet. Der Stand der Zeitgeschichtsforschung zum Holocaust wird dargestellt, wobei der Schwerpunkt auf den umstrittenen Positionen liegt, den Streitpunkten. Thomas Wandres ergänzt die Erkenntnisse der Zeitgeschichtsforschung durch die Feststellungen, die bundesdeutsche Gerichte in den wenigen Strafverfahren gegen NS-Verbrecher getroffen haben. Der Autor liefert eine umfassende Darstellung des Auschwitz-Leugnens einschließlich der internationalen Verflechtung der "Szene". Danach lassen sich die Erscheinungsformen präzise abgrenzen, was eine praxisgerechte rechtliche Würdigung erleichtert. Eine Darstellung der Rechtslage in zwölf ausländischen Staaten schließt sich an.
Die bloße Geschichtsrevision ist, was ausführlich begründet wird, keine Ehrverletzung. Auch hat sie mangels agitatorischen Gruppenbezugs nicht das Potential, eine Pogromstimmung hervorzurufen. Daher kommt Wandres zu dem Ergebnis, daß keine Bestrafung als Beleidigung oder Volksverhetzung in Frage kommt. Hingegen stellt sich die "Auschwitz-Lüge" - verstanden als Behauptung, "die Juden" hätten die Geschichte verfälscht oder profitierten davon ungerechtfertigt - regelmäßig als Sammelbeleidigung dar und erfüllt zugleich den Volksverhetzungstatbestand. Das gilt erst recht, wenn an die NS-Rassenlehre (wieder-)angeknüpft oder eine aktuelle Pogromstimmung geschürt wird.
Dieses Konzept besteht die verfassungsrechtliche Prüfung. Auch hält es den Vorgaben der personalen Rechtsgutslehre stand, die im Gegenzug eine Bestätigung erfährt. Hingegen würde eine Bestrafung der bloßen Geschichtsrevision vor allem mit der Meinungsfreiheit über Kreuz geraten. Der Autor warnt davor, das Versagen der Strafjustiz bei der Ahndung der NS-Verbrechen durch blinden Eifer bei der Bestrafung der Auschwitz-Leugner wettzumachen, deren Umtriebe durch die Versäumnisse begünstigt wurden, wenn nicht sogar erst möglich geworden sind.
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