Die steuerliche Behandlung von Verlusten in der Insolvenz der GmbH
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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1, 0, Technische Hochschule Ingolstadt, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel der Arbeit ist es, einen Überblick über dieses komplexe Themengebiet zu geben, der auch für einen nicht sachverständigen Dritten zugänglich und verständlich ist. Dazu zählen zum einen die Grundlagen des Gesellschafts- und Insolvenzrechts, sowie ein Grundriss der Besteuerung der GmbH mitsamt den Auswirkungen der Insolvenzeröffnung auf die Besteuerung. Außerdem soll die aktuelle Rechtslage in der Verlustnutzung samt ihren Gestaltungsmöglichkeiten, auch mit einem Ausblick auf rechtliche Fragen zum aktuellen Gesetzesstand, erläutert werden.Betrachtet werden lediglich Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das bedeutet, dass sowohl Einzelunternehmen, als auch Personengesellschaften (z.B. Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, ...), andere Kapitalgesellschaften (z.B. Aktiengesellschaft) und Sonderformen des Gesellschaftsrechts, wie die Genossenschaft, außen vor bleiben. Das Verbraucherinsolvenz- sowie das Restschuldbefreiungsverfahren sind infolge dessen ausgeschlossen, da diese nur für natürliche Personen zulässig sind. Aus steuerlicher Sicht beschränkt sich der Umfang lediglich auf Ertragsteuern wie die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer. Das bedeutet, dass Verkehrssteuern wie die Umsatzsteuer oder Substanzsteuern wie die Erbschaftsteuer nicht betrachtet werden. Um Übersichtlichkeit zu gewährleisten, beschränkt sich der Umfang zudem innerhalb der Ertragsteuern auf Steuerarten, die nach ihrem Steueraufkommen von größerer Bedeutung sind. Nicht betrachtet wird also die Behandlung der Kapitalertragsteuer, sowie des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer.Verfahrensrechtliche Implikationen der Insolvenz für das Steuerrecht werden soweit als möglich ausgeblendet. Das Verfahrensrecht spielt in der Literatur eine große Rolle, da die Regelungen, bspw. zu Steuererklärungspflichten, Anfechtung und Aufrechnung, aufgrund der teilweise unklaren Sachlage einer umfangreichen Aufarbeitung bedürfen. Es hat jedoch für die Behandlung des Themas dieser Arbeit eher untergeordnete Relevanz.Für Kapitalgesellschaften gelten über § 8 Abs. 1 KStG sowohl die allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Grundsätze zum Verlustausgleich und Verlustabzug als auch spezielle Normen zur Verlustberücksichtigung, wie etwa §§ 2a, 15 Abs. 4, 15a und 15b EStG. Letztere seien in der vorliegenden Arbeit vernachlässigt. Darüber hinaus sind internationale Sachverhalte und Gestaltungsmöglichkeiten nicht im Umfang der Arbeit enthalten.
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