Die Stellung der österreichischen Bundesländer in der unionalen Rechtsetzung
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Die rechtswissenschaftliche Arbeit zeigt zum Stand März 2020 die Beteiligung der österreichischen Bundesländer in der unionalen Rechtsetzung auf.Zunächst wird die österreichische zweigliedrige Beteiligung über die Bundesländer und den Bundesrat auf das Unionsrecht projiziert. Ausgehend von der relativen Landesblindheit der Union und dem (rein) politischen Konzept eines Europas der Regionen wird die Beteiligung anhand der Phasen der Organ- und Rechtsaktkreation und der Stellung nationaler Parlamente systematisiert. Dafür wird die mittelbare Mitwirkung an der Organkreation, die Unterrichtung, das Mandat und die von föderalen Entitäten entsandten Staatenvertreter bei der Rechtsaktkreation zum einen und die Stellung nationaler Parlamente anhand des Parlaments- und Subsidiaritätsprotokolls zum anderen unterschieden. Gegebenenfalls wird auf die mangelnde Praxis hingewiesen.Aufbauend auf die unionsrechtlichen Systeme der Länderbeteiligung wird die zweigliedrige österreichische Länderbeteiligung nach den bundes- (Art 23c ff B-VG) und landesverfassungsrechtlichen Vorgaben skizziert. Dabei wird berücksichtigt, dass zum Teil auch mehr als 25 Jahre nach dem EU-Beitritt Österreichs die Beteiligung der österreichischen Bundesländer in der unionalen Rechtsetzung nicht den (verfassungs-)rechtlichen Vorgaben folgt, sondern informelle, effizientere Beteiligungsformen angewendet werden.
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