Die Schutzfähigkeit von Bearbeitungen gemeinfreier Werke der Ernsten Musik im europäischen Vergleich
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Musikbearbeitungen waren nicht nur in der Vergangenheit, sondern sind auch in der Gegenwart eine häufig zu beobachtende musikalische Ausdrucksform. Ist die nunmehr EU-weit geltende urheberrechtliche Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tode des Komponisten abgelaufen, kann jeder ein Musikwerk nach Belieben frei bearbeiten beziehungsweise verarbeiten. Vielfach lässt sich hierbei mit geringem schöpferischen Einsatz die «Zugkraft» des Originalwerks als Bearbeitung gewinnbringend vermarkten. Dies insbesondere aufgrund der niedrigen Anforderungen, die von der Rechtsprechung in den europäischen Ländern an die schöpferische Gestaltungshöhe gestellt werden. Das gemeinfreie Musikwerk wird wieder tantiemenpflichtig. Mit einer «chartgemäßen» Bearbeitung eines Werkes von Mozart lässt sich folglich wirtschaftlich erfolgreich arbeiten. Diese Praxis erregt den Unmut vieler. Die Schutzfähigkeit solcher Bearbeitungen soll rechtlich und kulturpolitisch für den europäischen Rechtsraum behandelt werden.
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